Der Ehrenrat

(rk) FC Schalke 04 Holding GmbH & Co. KG, Arena Management GmbH, Rechteverwertungsgesellschaft mbH & Co. KG, Aufsichtsrat und Ehrenpräsidium. Die Welt auf Schalke ist komplexer geworden, doch das SCHALKE UNSER sorgt für den Durchblick. Der neue Teil beschäftigt sich diesmal mit dem Ehrenrat.

Was unter dem Begriff ,,Ehre” genau zu verstehen ist, lässt sich nur schwer in Worte fassen. Der große Brockhaus definiert ,,Ehre” als ,,die auf der Selbstachtung beruhende, daher unverzichtbar erlebte Achtung, die der Mensch von seinen Mitmenschen beansprucht.” Der Begriff ,,Ehre” ist etymologisch sehr alt und geht zurück bis in die griechische Antike. Homer zufolge ist die Ehre ein Wort aus der Kampfsprache: Dem, der gewonnen hat, gebührte die Ehre. Die ritterliche Ehre des frühen und hohen Mittelalters stand dieser Bedeutung des Wortes noch sehr nah. Im 13. Jahrhundert bedeutete ,,ere” in Mittelhochdeutsch oder ,,era” in Althochdeutsch soviel wie Ansehen, Anerkennung, Erfolg.

In diesem Sinne sollten also auch im Ehrenrat des FC Schalke 04 solche Personen vertreten sein, denen man hohes Ansehen und Anerkennung im Verein entgegen bringt. Der Ehrenrat besteht laut Satzung aus fünf aktiven oder passiven, über 30 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens fünf Jahre dem Verein angehören. Mindestens zwei Mitglieder müssen dabei die Befähigung zum Richteramt haben. Wozu das wichtig ist, erläutern wir später.

Ehre, wem Ehre gebührt

Die Ehrenratsmitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören und ihre Tätigkeit ist unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane. Niemand kann ihnen also in ihren Entscheidungen reinreden.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorsitzender des Ehrenrats ist derzeit Dr. Peter Paziorek. Paziorek war von 1994 bis Januar 2006 Mitglied des Aufsichtsrates des FC Schalke 04 und ist seit August 2007 Mitglied des Ehrenrates.

Zum 1. August 2012 hat er den Vorsitz von Pfarrer i.R. Hans-Joachim Dohm übernommen, der nun einen stellvertretenden Vorsitz im Ehrenrat inne hat. Der gebürtige Gelsenkirchener Dr. Paziorek ist inzwischen im Ruhestand, zuvor war der CDU-Politiker und promovierte Jurist langjähriges Mitglied des Bundestages und zum Ende seiner politischen Karriere Regierungspräsident des Regierungsbezirks in Münster.

Ehre sei Gott in der Höhe

Pfarrer Dohm dürfte jedenfalls vielen Lesern als evangelischer ,,Stadionpfarrer” bekannt sein, denn in der Arena-Kapella hat er schon etliche Trauungen und Taufen vollzogen. Zudem hat er bei der Trauerfeier zum Tode von Charly Neumann die Trauerrede gehalten.

Neben Hans­Joachim Dohm ist auch Volker Stuckmann stellvertretender Vorsitzender des Ehrenrats. Der Rechtsanwalt und Notar a.D. begleitet den FC Schalke 04 schon seit über 30 Jahren in diversen Funktionen.

Fast wäre Stuckmann ja sogar einmal Präsident geworden, aber bei seiner Bewerbungsrede im September 1994, als man einen Nachfolger für den verstorbenen Bernd Tönnies suchte, wurde er durch die famose Rede von Helmut Kremers (,,Damals, zu meiner Zeit, haben wir uns für die Spiele gegen Borussia Dortmund gar nicht umgezogen.”) ausgebootet. Stuckmann erhielt 739 Stimmen, Helmut Kremers 1129 Stimmen.

Weitere Mitglieder des Ehrenrats sind Manfred Kreuz, schussgewaltiger Linksfuß der letzten Schalker Meisterelf von 1958, sowie Dr. Herbert Tegenthoff. Der Ehrenrat in dieser Besetzung wurde bei der Mitgliederversammlung 2011 für weitere zwei Jahre bis 2013 wiedergewählt.

Cover SCHALKE UNSER 77
SCHALKE UNSER 77

Viel Feind, viel Ehr

Aber was sind denn nun genau die Aufgaben des Ehrenrats? Laut Vereinssatzung ergeben sich diese aus der sogenannten ,,Rechts- und Verfahrensordnung”, die in §5 Absatz 1 beschrieben ist. Verallgemeinernd gesagt wird der Ehrenrat dann eingeschaltet (oder er schaltet sich selbst ein), wenn es zu Streitigkeiten innerhalb des Vereins FC Schalke 04 kommt.

Hiermit sind selbstverständlich nicht harmlose Zwistigkeiten unter den Fans – etwa weil der eine dem anderen ein Bier über das Trikot geschüttet hat – gemeint, sondern vielmehr Streitigkeiten wie Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung. Da in diesem Amt Schiedsspruch-ähnliche Entscheidungen getroffen werden, verwundert nun auch die eingangs erwähnte Satzungsformulierung nicht, dass mindestens zwei der Mitglieder des Ehrenrats zum Richteramt befähigt sein müssen.

Als betroffenes Mitglied muss man den Ehrenrat selbst ,,anrufen”, das gilt sowohl bei Streitigkeiten unter Mitgliedern wie auch zwischen Mitglied und Verein. Bekommt der Ehrenrat aber davon Wind, dass es zu grob unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder zu rechtswidrigem bzw. satzungswidrigem Handeln von Vereinsorganen gekommen ist, wird er selbst tätig.

Der Ehrenrat gilt insofern auch als eine Art Schlichtungsstelle, als dass der Ehrenrat immer erst vor der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs (Klage, Strafanzeige bei der Polizei) eingeschaltet werden muss. Die beabsichtigte Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist dem Ehrenrat schriftlich mitzuteilen, und nur wenn der Ehrenrat eine vereinsinterne Beilegung und Beendigung der Streitigkeit für unmöglich erklärt hat, darf der weitere Rechtsweg beschritten werden.

Die letzte Ehre erweisen

Der Ehrenrat kann tatsächlich auch Strafen aussprechen, etwa Verwarnungen und Verweise, aber auch Ordnungsgelder bis zu 150 Euro. Zudem kann der Ehrenrat auch Personen aus ihren Ämtern entheben oder auch auf Zeit und Dauer vom Verein ausschließen. Der Ehrenrat kann auch die Neufassung von Beschlüssen durch die Vereinsorgane anordnen, soweit er deren Rechtswidrigkeit festgestellt hat.

Der Ehrenrat gibt den Betroffenen auf jeden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme. Alle Entscheidungen des Ehrenrates sind den Betroffenen und dem Vorstand anschließend schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidungen des Ehrenrats werden dann aber durch den Vorstand vollzogen. Sollte also etwa der Ehrenrat einen Vereinsausschluss beschließen, so müsste der Vorstand diesen aussprechen.

Dies hört sich alles etwas danach an, dass der Ehrenrat eine Art ,,Unfehlbarkeit” wie der Papst für sich beansprucht, so ist es aber nicht, denn jede Ehrenratsentscheidung kann – wenn Vorstand und Aufsichtsrat einen übereinstimmenden Beschluss fassen – der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung wieder zur Überprüfung und Neubescheidung vorgelegt werden.

Bis zur Aufhebung durch die Mitgliederversammlung behält die Entscheidung aber weiterhin ihre Wirkung. Darüber hinaus haben die Entscheidungen des Ehrenrats aber tatsächlich endgültigen Charakter.