Polizeieinsätze filmen streng erlaubt

Das sind schon schlimme Zeiten für über die Strenge schlagende PolizistInnen. Heutzutage hat fast jeder ein Smartphone und kann nicht nur Hip-Hop-Videos produzieren, sondern auch Polizeieinsätze im Stadion filmen. Aber ist das überhaupt erlaubt? 

Wie man aus dem Umfeld des grandiosen Polizeieinsatzes anlässlich des Saloniki-Spiels hört, sind Hobbykameraleuten die Telefone von Polizisten aus den Händen geschlagen worden. Auch auf Spiegel Online ging ein schockierendes Video on air, in welchem man Polizisten sieht, die einen jungen Mann, der gerade einen etwas ausufernden Einsatz mit seinem Telefon filmt, mit massiver Gewalt zu Boden reißen und ihn festnehmen.

Cover SCHALKE UNSER 80
SCHALKE UNSER 80

Wenn die Polizei sich mit aller Macht gegen solche Aufnahmen ihrer selbst wehrt, dann muss das doch eigentlich verboten sein. Oder? Da irrt sich die Polizei allerdings. Denn das Filmen oder Fotografieren anderer Personen ist jederzeit und allüberall völlig erlaubt. Ja, es gibt das ,,Recht am eigenen Bild”. Aber dieses Recht bedeutet nur, dass meine Bilder ohne meine Erlaubnis nicht veröffentlicht werden dürfen.

Das bedeutet: Filmen ist generell erlaubt. Veröffentlichen prinzipiell nur mit Erlaubnis der abgebildeten Person. Ich darf das von mir gedrehte Video natürlich meinen Freunden zeigen, aber ich darf, wenn der- oder diejenige nicht damit einverstanden ist, dieses Video nicht posten. Bestraft wird man für die Veröffentlichung auch nur dann, wenn ein Strafantrag des nicht einverstandenen Abgebildeten gestellt wird.

Geregelt wird das alles im Kunsturheberrechtsgesetz und zwar in den §§ 22, 23 und 33. Aber auch die Veröffentlichung kann ohne Einwilligung erlaubt sein, zum Beispiel bei Ereignissen oder Personen der Zeitgeschichte. Bei einem spektakulären Polizeieinsatz könnte das schon der Fall sein. Schließlich ist die Veröffentlichung natürlich erlaubt, wenn die individuellen Personen nicht zu erkennen sind, zum Beispiel, indem die Gesichter verpixelt werden.

Was ist nun die Argumentationslinie der Polizei?

Diese hat nach § 8 Polizeigesetz NRW das Recht, im Falle einer bestehenden Gefahr die verhältnismäßigen Mittel zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Gefahr bedeutet zum Beispiel die bevorstehende Begehung einer Straftat.

Wie schon erwähnt, ist das reine Abfilmen unter keinen Umständen strafbar und damit liegt auch keine Gefahr vor. Eine Straftat wäre nur dann anzunehmen, wenn die Polizei davon ausgehen darf, dass die von ihnen aufgenommenen Filmchen ihren Weg nach youtube und Co finden werden.

Klar, das kann man natürlich nicht ausschließen. Aber dennoch wäre es dann gleichwohl höchst unverhältnismäßig, jedem Filmer das Handy wegzunehmen und das noch mit Gewalt, nur weil die potentielle Gefahr besteht, dass die Aufnahme veröffentlicht wird. Das bloße Filmen bedeutet eben gerade noch nicht, dass dieser Film auch veröffentlicht wird. Denn die Gründe, einen Film aufzunehmen, können vielfältig sein.

Bei einem ausufernden Einsatz der Polizei könnte das Video zum Beispiel einer Beweissicherung dienen oder aber die zu sehenden Personen könnten bei einer Veröffentlichung verpixelt werden, was die Veröffentlichung erlauben würde. Da zugunsten der Filmer grundsätzlich eine Unschuldsvermutung anzunehmen ist, verbietet sich eine Wegnahme oder Löschung des Videos durch die Polizei; erst recht verbietet sich Gewalt gegen diese Personen.

Fazit: Es ist der Polizei grundsätzlich nicht erlaubt, Mobiltelefone aus der Hand zu schlagen, wegzunehmen oder die darauf befindlichen Aufnahmen manuell zu löschen. Streng genommen machen sich die Polizisten durch solch ein Verhalten selber strafbar.

Das große Aber ist natürlich immer, wie Polizisten ihren Einsatz im Nachhinein darstellen. Der Normalbürger kann schlecht beweisen, dass Polizist XY bestimmte Daten vorher gelöscht hat. Es besteht leider immer die Gefahr, dass PolizistInnen im Nachhinein ihren Einsatz anders darstellen, als er sich tatsächlich ereignet hat. Ebenso leider glauben Gerichte oftmals einseitig der polizeilichen Darstellung. Aber das ist eine andere Geschichte.

Unser Autor Thomas Wings ist Schalker und Strafverteidiger aus Gladbeck. Seine Erlebnisse mit der Justiz schildert er im Höchststrafe-Blog (http://hoechststrafe.dorkawings.de).