Der Staat im Staate

(axt) „Der DFB manifestiert sich als Staat im Staate und entkoppelt sich zunehmend von geltendem Recht.” So formulieren die Stuttgarter Ultras ,,Commando Cannstatt” ihre Haltung zu den neuen Stadionverbotsrichtlinien des DFB. Die Fanprojekte meinen dagegen: ,,Wenn man sich intensiv mit den neuen SV-Richtlinien auseinandersetzt, so sind hier zahlreiche Verbesserungen zu Gunsten der Fans enthalten.”

Am 1. Januar 2014 sind die neuen Richtlinien des DFB zum Thema Stadionverbote in Kraft getreten. Neben einigen redaktionellen Änderungen gibt es einige Neuerungen, darunter den Einschub, dass nun auch ein Verhalten ,,in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise” sanktioniert werden kann. Hauptkritikpunkt hieran: Es fehlt eine Erläuterung des DFB, was darunter zu verstehen ist – die ,,Richtlinien und Erläuterungen” des DFB haben den Passus schlicht noch nicht erfasst.

Nicht umsonst sehen hier die Cannstädter die ,,Gretchenfrage”: ,,Der DFB kreiert hier willkürlich die Kategorien ,Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht und Herkunft’.” Der DFB nehme sich hier heraus, ,,konsistent und allgemeingültig zu definieren, wann eine Verletzung der Menschenwürde beispielsweise aufgrund der Herkunft erfolgt. Ist ein skandiertes ,XYZ-Stadt Arschlöcher’ schon genug? Wie wird mit den im Fußballkontext üblichen Abwertungen des Gegners umgegangen?” Eine Richtlinie, die so allgemein ist, könne nur in ,,Willkür, Intransparenz und Wahnsinn” enden. ,,In Italien werden Kurven geschlossen, weil die Süditaliener aus Neapel im Norden mit ,Wir sind keine Neapolitaner’ begrüßt wurden.”

Und die Cannstädter konstatieren: ,,An dieser Stelle sei auch eine kleine Anmerkung zu den definierten Kategorien erlaubt. Sexuelle Orientierung beispielsweise und die damit einhergehende Homophobie soll offensichtlich keine Verletzung der Menschenwürde darstellen.” Die Arbeitsgemeinschaft der Fanprojekte schweigt sich hierzu in seiner positiven Stellungnahme übrigens aus.

Der neue Passus ist umso verdächtiger, als es von jeher in den Richtlinien hieß: Gründe für ein Stadionverbot sind ,,Rechtsextremistische Handlungen, insbesondere das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Embleme (§ 86a StGB), Verstöße gegen das Uniformverbot (§ 3 Versammlungsgesetz) und Beleidigungen (§ 185 StGB) aus rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Motiven.” Warum die angebliche Dopplung?

Wohlbemerkt: Wir vom SCHALKE UNSER sind sicherlich die letzten, die rassistische  Äußerungen im Stadion hören wollen. Übrigens auch keine homophoben, aber da greift der Passus unter Umständen nach DBF-Äußerungen nicht einmal. Allerdings haben wir auch nichts gegen  ,,Still not loving Hopp” einzuwenden, was bereits aggressive Ordnereinsatz zur Folge gehabt hatte. Ein Stadionverbot hierfür würde das Instrument vollständig seines Sinnes berauben.

Der DFB beschränkt sich auch nicht mehr darauf, dass – strafbewehrte – ,,Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen” zu ahnden, sondern auch ,,die aktive Unterstützung solcher Handlungen”. Was auf den ersten Blick naheliegend klingt, ist es nicht. Der DFB vermeidet den strafrechtlich klar definierten ,,Beihilfe”-Tatbestand und stützt sich lieber auf eine vermutlich bewusst schwammig gehaltene Formulierung.

Das Commando Cannstatt sei erneut zitiert: ,,In den Erläuterungen wird als eine mögliche aktive Unterstützungshandlung das Hochhalten eines Doppelhalters genannt, hinter dem Pyrotechnik gezündet wird. Ob der Doppelhalter aus diesem Grund hochgehalten wurde oder ob das Hochhalten des Doppelhalters als normaler Stadionvorgang gesehen wird, dürfte dabei von der Laune des Sicherheitsbeauftragten abhängen. Da keine strafbare Handlung vorliegt, ist dem Betroffenen der Rechtsweg verbaut. Zumindest an dieser Stelle zeigt der DFB so etwas wie Unrechtsbewusstsein, heißt es doch in den Erläuterungen zu § 4: ,Das Hochziehen / Hochhalten einer Blockfahne sollte nicht automatisch zu Stadionverboten für den gesamten Block führen, wenn z.B. in einer Ecke unter der Blockfahne pyrotechnische Gegenstände gezündet werden.’” Nicht automatisch – aber eben doch. Ausgerechnet das Verhalten unseres eigenen Vereins mit 500 ,,Geländeverboten” lässt vermuten, dass Kollektivstrafen hier Einzug halten.

Nicht minder schwammig ist die neue Ursache für ein Stadionverbot, das erteilt werden kann ,,bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten”. Was das ist, definiert der DFB. Ebenfalls neu ist, dass der DFB nicht mal mehr ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren benötigen will, um einen schwerwiegenden Eingriff unter anderem in die grundgesetzlich garantierte Reisefreiheit zu rechtfertigen.

Neu hinzugekommen ist, dass ein Stadionverbot nun auch ausgeprochen werden kann bei einem ,,sonstigen Verfahren (z.B. Bußgeldverfahren)”. Falsch parken als Grund für ein Stadionverbot ist nunmehr nicht ausgeschlossen. Der Hintergrund ist klar: Bisher haben die Polizisten jedem, der einen Aufkleber angebracht hat, nicht wegen Sachbeschädigung angezeigt, sondern wegen Landfriedensbruch. Der Grund dafür: Eine Sachbeschädigung würde zu schnell eingestellt, also lieber den höher strafbewehrten Landfriedensbruch. Bis der vom Tisch ist, vergeht munter ein halbes Jahr.

Aber, wie der Deutsche Fußball-Bund betont: ,,Das Stadionverbot selbst stellt eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr der für die Sicherheit der Veranstaltung Verantwortlichen dar. Das Stadionverbot ist daher keine staatliche Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage.” Gefahrenabwehr. Falsch parken. Ist klar. Ein munteres Beispiel dafür ist das Überqueren von Gleisen, das Schalke genutzt hat, um 500 Leuten ein ,,Gelände- und Hausverbot” zu verpassen. Das macht Angst, ist doch der Willkür Tor und Tür geöffnet.

Neu sind auch die Zeitgrenzen: Galt ein Stadionverbot früher bis zum 30. Juni der Folgesaison – oder der sich errechneten nach drei oder fünf Jahren, sind jetzt die relativen Zeitangaben ,,bis zu 12 Monaten” (Kategorie A), ,,bis zu 24 Monaten” (Kategorie B), ,,bis 36 Monaten” (Kategorie C) oder, ganz neu ,,bis zu 60 Monaten” (Kategorie D) möglich. Dies gilt in einem ,,wiederholten schweren/besonders schweren Fall”. Dieser liege vor, ,,wenn gegen den Betroffenen bereits ein bestehendes Stadionverbot – worunter auch die gemäß § 7 ausgesetzten Stadionverbote fallen – der Kategorie B und/oder C vorliegt und er erneut entsprechend dieser Kategorien auffällig geworden ist.” Woher Schalke seine Fünfjahressperre für die Fans nimmt, die wohl mehrheitlich erstmalig ,,besonders schwerwiegend” über Gleise gelaufen sind, wissen wir daher nicht. Auch das stimmt nicht optimistisch.

Die Arbeitsgemeinschaft der Fanprojekte meint dennoch: ,,Was die maximale Laufzeit von 60 Monaten betrifft, so sollte noch einmal daran gedacht werden, dass die Innenminister und Polizeigewerkschafter im vergangenen Jahr Stadionverbote von 10 Jahren gefordert haben. Der nun gefundene Kompromiss ist sicherlich ein Zugeständnis an die Fanszene und sollte auch entsprechend eingeordnet werden.” Ein ganz schwacher Trost.

,,Aus Sicht der Interessengemeinschaften der Fans ist es sicherlich ein wesentlicher Vorteil, hier eine feinere Granulierung in den Stadionverboten erreicht zu haben. Diese neue Granulierung der Stadionverbote verhindert sicherlich nicht die zu Unrecht ausgesprochenen SV, aber ermöglichen zumindest eine bessere zeitliche Eingliederung.” Ein fälschlich verhängtes Stadionverbot bleibt jedoch fälschlich verhängt, führt zu Einschränkungen der Reisefreiheit, unter Umständen Besuchen der Polizei auf der Arbeitstätte und mehr.

Ebenfalls geändert ist die ursprüngliche Anhörung: ,,Vor der Festsetzung des Stadionverbotes soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsätzlich schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Information, dass die Verhängung eines Stadionverbots beabsichtigt ist, zu erfolgen.” Klingt positiv, aber die Cannstatter geben zu bedenken: ,,Sollte dem Stadionverbot ein Strafverfahren zu Grunde liegen, wird in vielen Fällen der anwaltliche Rat lauten, keine Angaben zur Sache zu machen und erst recht keine schriftliche Stellungnahme zu verfassen, die dann dem Verein vorgelegt wird und zu der die Polizei ebenfalls Stellung nehmen darf. Auf diese Weise wird das ureigenste Recht von Beschuldigten, nämlich zu einem Tatvorwurf zu schweigen, perfide durch die Hintertür ausgehebelt.”

Selbstverständlich könnten Sicherheitsbeauftragte auch einfach als Zeugen geladen werden und müssten dann in einem etwaigen Gerichtsverfahren die Stellungnahme des Betroffenen wiedergeben, so die Cannstätter weiter: ,,Da der fristgerechte Eingang einer Stellungnahme positiv berücksichtigt werden soll, liegt im Umkehrschluss nahe, dass die Wahrung des eigenen Rechts auf Schweigen einen Nachteil bedeuten könnte.” Manchmal ist es auch möglich, bei einem mündlichen Statement zu bleiben: ,,Der gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 festgelegte  Verantwortliche kann dem Betroffenen die Stellungnahme auch in einer mündlichen Anhörung bei ihm oder über den jeweiligen Bezugsverein ermöglichen.” Das jedoch liegt ausschließlich im Ermessen des Vereins, nicht des Betroffenen und seines Anwalts.

Den Fanvertretern bleibt im Resümee eher ein schwacher Trost: ,,Gerade im Hinblick auf anhängige Verfahren von dem Bundesverfassungsgericht wird sich zeigen, ob diese Richtlinien überhaupt noch so angewendet werden können oder nicht. Aber die Neufassung ist eben auf Basis der aktuellen Regelung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.” Es werde ,,immer unrechtmäßige SV geben. Es wird auch sicherlich immer zu falschen Einschätzungen der Kategorie kommen, so lange eben die Polizei das Stadionverbot ,anregt’. Deshalb ist die Einrichtung von Stadionverbotskommissionen in den Vereinen ein Schritt, der unbedingt seitens der Fanvertreter verfolgt werden sollte.” Datenschutzrechtlich bedenklich, und hier sind sich sowohl Fanvertreter als auch das Commando Cannstatt einig, ist die deutlich weiter gefasste Weitergabe von Daten an nunmehr ,,die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS), die Landesinformationsstellen Sporteinsätze (LIS) sowie das Bundespolizeipräsidium”.

Und als wäre das noch nicht genug: ,,Der DFB (Zentralverwaltung) übermittelt zum Zweck des Abgleichs mit Ticketerwerbern aus Deutschland vor Welt- und Europameisterschaften in erforderlichem Umfang ein Exemplar der Liste an die FIFA bzw. UEFA. Gleichermaßen wird bei Auslandsspielen der deutschen Nationalmannschaften dem jeweiligen ausländischen Nationalverband ein Exemplar der Liste übersandt.” Wohlbemerkt, zu dem Zeitpunkt liegt sicher noch kein rechtskräftiges Urteil vor, wenn Daten über reine Verdachtsmomente grenzübergreifend an zahlreiche private Vereine gestreut werden.

Die Richtlinie betont jetzt erstmals: ,,Die Daten werden nach Ablauf des Stadionverbotes gelöscht.” Die bisherige Praxis ist eine andere. Die vom DFB ausgesprochenen Stadionverbote nach dem Angriff auf Schalker am Nordlüdenscheider Flughafen sind nicht gelöscht, sondern genügen noch heute der Polizei, vor Auswärtsspielen ,,Gefährderansprachen” zu halten sowie Meldeauflagen und Stadtverbote auszusprechen. Wohlgemerkt vor dem Hintergrund von Daten, die schon jetzt gelöscht sein müssten.

Für das ,,Commando Cannstatt” bleibt nur ein Fazit: ,,Mit der Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien wird die Position der betroffenen Fans gegenüber dem DFB und den Vereinen weiter geschwächt. Der DFB und seine Vereine beanspruchen die Definitionshoheit über den Komplex der Menschenwürde für sich. Die Sicherheitsbeauftragten des DFB und der Vereine wollen Kläger, Richter, Staatsanwalt und psychologischer Gutachter in Personalunion sein.”