Paragraphen, Paragraphen

(rk) Von den Satzungsanträgen, die auf der kommenden Jahreshauptversammlung des FC Schalke 04 e.V. behandelt werden, ist einer interessant – und das nicht nur, weil er abgelehnt worden ist.

Reinhard Brömmel hat ihn gestellt. Er schlägt vor, dass gewählte Aufsichtsräte bei einer neuen Kandidatur nicht erneut durch den Wahlausschuss geprüft werden und somit eine Direktkandidatur erhalten. Er begründet dies damit, dass Aufsichtsräte schon einmal durch den Wahlausschuss (positiv) geprüft wurden und es anschließend der Mitgliederversammlung vorbehalten sein soll, die Kandidaten im Amt zu bestätigen oder auch nicht mehr zu wählen.

Bei der Formulierung des Antrags schwingt eine gewisse Skepsis gegenüber der Machtfülle des Wahlausschusses mit. Jedoch – und das führt auch der Aufsichtsrat in der Begründung seiner Ablehnung so aus – können sich zwischenzeitlich Dinge ereignet haben, die einer erneuten Kandidatur eigentlich entgegenstehen, die aber nach der vorgeschlagenen Regelung unberücksichtigt bleiben und es trotzdem zu einer Direktkandidatur kommt.

Ein Aufsichtsrat könnte etwa zwischenzeitlich straffällig geworden sein, er könnte gegen bestehende Compliance-Regelungen verstoßen haben oder in eine finanzielle Notlage geraten sein, so dass kein guter Leumund mehr vorliegt, der für das Amt des Aufsichtsrats zwingende Voraussetzung ist. Alles Dinge, die durchaus vorkommen können und nicht aus der Luft gegriffen sind. Es hilft auch noch mal ein Blick auf §5 der Geschäftsordnung des Wahlausschusses, hier sind einige Kriterien aufgeführt, die sich bei einer erneuten Bewerbung schon anders darstellen können als drei, sechs oder neun Jahre zuvor.

Ein Wahlausschuss hätte mit der vorgeschlagenen Regelung keine Handhabe mehr, der Aufsichtsrat wäre automatisch für die Wahl zugelassen. Und dass man solche persönlichen, prekären Dinge auf der Mitgliederversammlung vor 10.000 Mitgliedern am Tag der Wahl vorbringt und offen diskutiert, das kann in Niemandes Interesse sein.

Der Antrag ist also vom Aufsichtsrat nicht zur Tagesordnung zugelassen worden. Sollte Reinhard den Antrag aufrecht erhalten, so bedeutet dies, dass der Antrag zunächst durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung gebracht werden muss. Danach brauchte es eine weitere 2/3-Mehrheit für die eigentliche Satzungsänderung.

Diese Mehrheit gilt allerdings als unwahrscheinlich. Schon bei der Online-Mitgliederbefragung im vergangenen Jahr ist die inhaltsgleiche Frage den Mitgliedern gestellt worden. Wir haben die Form der Durchführung der Online-Umfrage damals kritisiert. Dennoch war das Ergebnis eindeutig: Es haben sich zwei Drittel der Mitglieder nicht für, sondern gegen eine solche Regelung ausgesprochen.


Nachtrag: Der Antrag wurde zurückgezogen und somit nicht auf der Mitgliederversammlung am 03.06.2018 behandelt.

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