Nordkurve Gelsenkirchen

Mehr Rechtsstaat wagen

15 bundesweite Stadionverbote mit einer Dauer von zwei Jahren haben die Fehlfarbenen nach Ende der letzten Saison gegen Mitglieder der Ultras Gelsenkirchen ausgesprochen. Auslöser sind die bis heute noch nicht abschließend geklärten Vorfälle beim letzten Derby im Westfalenstadion im Februar. Dort sollen die betroffenen 15 Personen versucht haben, einen Stadioneingang zu stürmen, es folgte eine Anzeige wegen Haus- und Landfriedensbruch.

Ein Verein kann ein Stadionverbot für alle 18 Erstligastadien verhängen? Nein, er kann es für alle 54 Stadien der ersten drei Ligen sowie für alle Pokal- und Länderspiele! Und rechtlich zulässig ist das Ganze auch, weil es in der Lizenzierungsordnung des DFB festgeschrieben ist, der Grundlage, um überhaupt am Spielbetrieb teilnehmen zu dürfen. Rechtlich ist die Konstruktion zur Verhängung von Stadionverboten mindestens grenzwertig. Stadionverbote sind zivilrechtlicher Natur und beruhen auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 903 und 1004), woraus sich ein Unterlassungsanspruch des Eigentümers ableitet. Insofern sieht der DFB Stadionverbote nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme.

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Unabhängig davon, ob Bundesligaspiele oder eine Fußball-WM wirklich Privatveranstaltungen sind, spricht auch die Tatsache, dass Vereine fertige Vordrucke für Stadionverbote in der Schublade liegen haben und häufig erst auf Initiative von „szenekundigen Beamten“ aktiv werden, nicht unbedingt für das Privatrecht. Auch nicht die Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote durch die Polizei.

Wenn Strafrecht angewandt würde, wären Stadionverbote nur nach Feststellung der Schuld möglich. Zunächst einmal würde die Unschuldsvermutung gelten, die unter anderem im Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen („Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“) und im Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“) geregelt ist.

Wenn der Verdacht allein ausreicht, um eine Strafe (und nichts anderes sind Stadionverbote) zu verhängen, ist irgendwas in Sachen Logik durcheinander geraten.