Satzung

Der Verein SCHALKE UNSER e.V. ist in das Vereinsregister Gelsenkirchen eingetragen. Unsere Satzung findet Ihr hier in der Fassung vom 23.01.2018.

Satzung SU e.V.

Satzung des SCHALKE UNSER e.V.

1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „SCHALKE UNSER“.

Er soll in das Vereinsregister Gelsenkirchen eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.

2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 (Zweck des Vereins)

(1) Zweck des Vereins ist es, unter den Fußballfans, insbesondere denen des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., den Gedanken der Toleranz und Fairness im Zusammenhang mit der Kultur des Fußballsports weiter zu entwickeln, jegliche Form von Ausländerfeindlichkeit oder Rassismus zu bekämpfen, vorhandener Gewaltbereitschaft von Fußballfans entgegenzuwirken und für Völkerverständigung und eine internationale Gesinnung in der Fankultur einzutreten.

(2) Der Verein möchte die Teilhabe an der Fußballkultur, insbesondere des FC Schalke 04, fördern. Hierzu vertritt der Verein Fan-Interessen im Austausch auch mit den übrigen Schalker Fanorganisationen und Fan-Dachorganisationen.

(3) Der Satzungszweck wird vor allem durch die Publikation des Fan-Magazins „SCHALKE UNSER“ (gedruckte Ausgabe, Gesamtausgabe sowie Artikel im Internet, auch sozialen Medien) verwirklicht; dazu können je nach Gegebenheit weitere Tätigkeiten wie die (Mit-)Organisation von Veranstaltungen und sonstige Formen der Darstellung des Vereins, seiner Ziele und deren Erfüllung treten.

4 (Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Juristische Personen benennen schriftlich einen Bevollmächtigten, welcher das Mit­glied vertritt. Änderungen bezüglich des Bevollmächtigten müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Bei positivem Bescheid nach (2) beginnt die Mitgliedschaft mit Eingang des fälligen Mitgliedsbeitrags nach §7. Bei Eintritt nach Ablauf des halben Geschäftsjahres ist ein auf die Hälfte reduzierter Mitgliedsbeitrag fällig.

6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und ist von diesem Zeitpunkt an wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(3) Der Vereinsausschluss aus einem der o.g. Gründe ist wirksam, sobald er rechtskräftig im Sinne von (2) wird.

7 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

9 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, Bestellung eines Kassenprüfers, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf, für das kommende Geschäftsjahr – dieser prüft die Jahresabrechnung und berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis; Wiederwahl ist zulässig -, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche und juristische Mitglieder, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen Verfügungsrahmen festlegen.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Auch die Entscheidung zur vorzeitigen Abwahl des Vorstands aus wichtigen Gründen kann zum Beschluss beantragt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt per E-Mail; die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten dem Vorstand unmittelbar mitzuteilen. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Mailadresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die geänderte Tagesordnung ist den Mitgliedern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Homepage www.schalke-unser.de mitzuteilen.

(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, im Falle juristischer Personen durch den benannten Bevollmächtigten. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(8) Minderjährige Mitglieder erhalten das aktive und passive Wahlrecht erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

10 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne dieses Paragraphen vertritt den Verein einzeln nach außen und innen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vor­standes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtspe­riode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder in Textform. Die Textform im Sinne dieses Paragraphen ist auch per E-Mail oder anderen Wegen der elektronischen Kommunikation gewahrt. Vorstandssitzungen und Beschlussfassung sind per digitaler Präsenz (z.B. in Video- oder Telefonkonferenzen) möglich. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung die weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 10 (1) in der genannten Reihenfolge. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder teilnehmen. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung mündlich oder in Textform, auch per elektronischer Kommunikation, gefasst werden.

(4) Der Vorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder beratend – auch permanent – hinzuziehen; diese sind ohne Stimmrecht und nicht Teil des Vorstands. Sie vertreten den Verein nicht nach außen.

(5) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung (nach § 3 Nr. 26a EStG) erhalten, die neben einem pauschalen Auslagenersatz auch eine Entschädigung des Zeitaufwands enthält.

(6) Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(7) Sind Organmitglieder nach (6) Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

10a (Entsendung durch die Schalker Fan-Initiative e.V.)

Die Schalker Fan-Initiative e.V. entsendet ein weiteres Vorstandsmitglied. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2017. Nach Ablauf dieser Frist erlischt dieser Paragraph und ist nicht mehr Bestandteil dieser Satzung. Vorstandsmitglieder nach diesem Paragraphen sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne von § 10 (1).

11 (Kassenführung)

Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schalker Fan-Initiative e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Schalker Fan-Initiative e.V. nicht mehr existiert, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung im Sinne der Vereinszwecke. Jede Zu­wendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist aus­geschlossen. Die Liquidation obliegt einem Vorstandsmitglied, das der stimmberechtigte Vorstand aus seiner Mitte zu benennen hat.