Der Aufsichtsrat

(sab/rk) Der Aufsichtsrat – welche Aufgaben hat dieser eigentlich? Im Prinzip und ganz vereinfacht gesagt soll der Aufsichtsrat das machen, was der Name schon andeutet: beaufsichtigen. Aber wen? Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Genau dieser Vorstand wird vom Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Vereinsaufgaben kontrolliert bzw. um bei obigem Begriff zu bleiben: beaufsichtigt.

Grundsätzlich basieren die Aufgaben des Aufsichtsrates zur Kontrolle auf finanztechnischen und organisatorischen Tätigkeiten. Dabei bestimmt der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung des Vorstandes, gibt vor der Mitgliederversammlung eine Empfehlung an die Mitglieder zur Entlastung des Vorstandes und beschließt zum Beispiel zu Beginn des Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan.

Noch interessanter hinsichtlich der Aufgaben wird es beim Blick in die Satzung: Der Aufsichtsrat muss bestimmten Rechtsgeschäften des Vorstandes vorher seine schriftliche Zustimmung erteilen. Neben solchen Geschäften wie dem Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, der Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mietverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, dem Abschluss von Darlehensverträgen sowie von Sicherungsgeschäften dazu, ist eine zustimmungspflichtige Geschäftsart manchen sicherlich bereits im Zusammenhang mit dem damaligen Satzungsänderungsantrag „Lex Magath“ ein Begriff.

Die Satzung besagt an dieser Stelle nämlich, dass der Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als 300.000 Euro haben, der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.

Was man nicht im Kopf hat …

Jeder hat sicherlich ein Gefühl dafür, mit welchen Beträgen im Profifußball hantiert wird und welche Zahlen durch die Medien geistern. Daher ist klar, dass mit diesem Passus zwangsläufig eine Vielzahl von Rechtsgeschäften zustimmungspflichtig ist. Dazu gehören dann auch beispielweise neue Sponsorenverträge (Stichwort „viagogo“) und Verträge mit sportlichem Hintergrund, etwa ob Horst Heldt Spielertransfers oder Vertragsverlängerungen durchführen kann. Also ist im Prinzip fast alles betroffen, was uns Schalker tagaus und tagein bewegt.

Aufgrund dieser umfangreichen Aufgaben hinsichtlich einer objektiven Beurteilung der Vorstandsarbeit darf dementsprechend kein Aufsichtsratsmitglied zum Vorstand gehören. Manchmal wirkt es in der Außendarstellung zwar, als wäre eine Person des Aufsichtsrates der alleinige Schalke-Boss, nach der Satzung des FC Schalke 04 e.V. ist das allerdings nicht korrekt.

Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind also von relevanter Bedeutung für den FC Schalke 04 e.V., seine Gegenwart und Zukunft. Daher ist es wichtig, dass der Aufsichtsrat in seiner Besetzung über wirtschaftliche und sportliche Kompetenz verfügt, allerdings sollte es noch darüber hinausgehen: Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollten genauso ein Gespür für Schalke, Schalkes besondere Andersartigkeit und Empathie für die Gefühlslage der Fans und Mitglieder verinnerlicht haben. Und natürlich die Fähigkeit, fragwürdige Entscheidungen oder Tätigkeiten des Vorstandes kritisch zu beurteilen und dementsprechend unabhängig zu agieren.

Selbstverständlich kann es auch vorteilhaft für den Verein sein, wenn ein Aufsichtsratsmitglied eine hohe Reputation in der Politik und/oder Gesellschaft besitzt.

Daher ist die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder von enormer Bedeutung für uns Mitglieder und für unseren FC Schalke 04 e.V.

„Wählen allein macht noch keine Demokratie.“ (Barack Obama)

In unserem Aufsichtsrat sitzen aktuell elf Personen, übrigens momentan alles Männer. Von den elf Personen, wird die Mehrheit – nämlich sechs Posten – durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die restlichen fünf Posten werden nicht gewählt, sondern entsandt bzw. kooptiert. Kooptierung bedeutet dabei soviel wie „Wahl von weiteren Mitgliedern durch die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats“.

Drei Sitze werden dabei von Großsponsoren besetzt, ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt (der die anderen Sportabteilungen des FC Schalke 04 vertritt, also etwa Leichtathletik und Basketball) und auch der Schalker Fan-Club Verband (SFCV) entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied. Dies ist in unserer Satzung so festgelegt und durchaus diskutabel, denn ein Antrag auf Satzungsänderung fordert auch die Abschaffung des festen Aufsichtsratssitzes für den SFCV.

Für die Großsponsoren sind aktuell im Aufsichtsrat kooptiert: Ulrich Köllmann (ELE, Stadtwerke Gelsenkirchen), Horst Poganaz (ERGO) und Sergey Kupriyanov (Gazprom)

Mehr als drei Aufsichtsratsmitglieder dürfen laut unserer Satzung nicht kooptiert werden. Die Bestellung der kooptierten Aufsichtsräte erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerrufbar. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf auch noch der Bestätigung durch den Wahlausschuss.

Der bisherige Sportbeirat Hans-Joachim Burdenski wird zukünftig von Dr. Jens Buchta abgelöst, der sich damit nicht mehr dem Mitgliedervotum stellen muss. Dies könnte auch einer der Gründe gewesen sein, Dr. Buchta als Nachfolger von Burdenski zu wählen, da seine Reputation in dem Zusammenhang mit dem viagogo-Vertrag im letzten Jahr doch deutlich gelitten hat und man befürchten musste, dass er keine Mehrheiten mehr auf sich vereinen könnte.

Vom SFCV ist bislang Rolf Rojek entsendet worden, er wird zukünftig durch den neuen SFCV-Vorstand Heiner Tümmers ersetzt. Rolf Rojek wiederum wird Angestellter des Vereins FC Schalke 04, seine zukünftige Rolle soll dann laut offizieller Erklärung darin bestehen, direkter Ansprechpartner für den SFCV zu sein. Er wird sich also in dieser Funktion insbesondere mit seinem Schwiegersohn austauschen, der wiederum bekanntlich die Funktion des SFCV-Vorstands ausübt.

Jede Stimme zählt

Wichtig für uns Mitglieder aber zu wissen ist, dass alle Aufsichtsratsmitglieder – egal ob gewählt oder ernannt – gleiches Stimmrecht bei den Entscheidungen im Aufsichtsrat haben, wobei die kooptierten Mitglieder erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt sind.

Aufsichtsräte dürfen übrigens generell nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.

Bei den von der Mitgliederversammlung zu wählenden sechs Aufsichtsräten sieht der Modus wie folgt aus: Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Diese werden auf drei Jahre gewählt, so dass man hier ein rollierendes Wahlverfahren vorfindet.

Und wer kann überhaupt gewählt werden?

Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Dabei müssen mindestens drei Mitglieder den Vorschlag einreichen und das vorgeschlagene Mitglied muss sich einverstanden erklären. Danach gehen alle Bewerbungen um eine Kandidatur in den Wahlausschuss.

Hier wird die Eignung des Kandidaten geprüft und – in der Satzung steht „nach pflichtgemäßem Ermessen“ – über die Zulassung der Kandidaten entschieden. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Für die kommende Jahreshauptversammlung bedeutet dies (hier stehen wieder zwei Posten zur Wahl), dass mehr als zwei Kandidaten zugelassen werden sollen (Soll-Bestimmung), aber höchstens vier zugelassen werden dürfen (Muss-Bestimmung).

Bei der Jahreshauptversammlung am 04.05.2014 stehen die Posten zur Wahl, die bislang von Dr. Jens Buchta (Rechtsanwalt) und Dr. Armin Langhorst (früherer Vereinsarzt) eingenommen wurden. Dr. Buchta wird nicht mehr antreten, weil er Sportbeirat wird, ob Dr. Langhorst wieder antreten wird und wer seine Gegenkandidaten sein werden, steht noch nicht fest, denn der Wahlausschuss tagt erst gegen Mitte April. Danach werden die Kandidaten bekannt gegeben, die zur Wahl stehen. Die restlichen von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsräte sind:

Clemens Tönnies (bis 2016)

Peter Lange (bis 2016)

Ingolf Müller (bis 2015)

Uwe Kemmer (bis 2015)

Ist die Mitgliederversammlung dann vorbei, wählt der Aufsichtsrat alljährlich auf der ersten Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, aktuell ist dies Clemens Tönnies.

Elf Aufsichtsräte sollt ihr sein

Der Aufsichtsrat ist übrigens beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder bei einer Aufsichtsratssitzung anwesend sind. Aktuell bedeutet dies, dass damit immer mindestens ein von der Mitgliederversammlung gewählter Aufsichtsrat dabei sein muss und die ernannten und kooptierten Aufsichtsräte nicht allein Beschlüsse fassen können. Dies würde nicht mehr gewährleistet sein, wenn die Anzahl der kooptierten Aufsichtsräte erhöht wird, wie es ein Antrag des Aufsichtsrats auf Satzungsänderung vorsieht.

Bei der Wahl der Aufsichtsräte sind alle anwesenden aktiven und passiven Mitglieder stimmberechtigt, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin dürfen auch Ehrenmitglieder ihre Stimme abgeben. Jedes Mitglied hat dann beim Wahlvorgang so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Es ist schriftlich abzustimmen. Wobei uns hier in diesem Jahr wohl eine Neuerung ins Haus steht, denn es soll erstmals mit einem elektronischen Wahlsystem abgestimmt werden.

Zu den zur Jahreshauptversammlung zur Wahl stehenden Aufsichtsratkandidaten empfehlen wir die Informationsquellen Schalker Kreisel, die Homepage des FC Schalke 04 sowie schalkermarkt.de und schalkevereint.de.