Des Teufels Advokat

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SCHALKE UNSER 87

(pm) Der Ehrenrat des FC Schalke 04 ist in der Vergangenheit nach außen nicht sonderlich in Erscheinung getreten. Jetzt gerät er mehr und mehr in den Fokus der Öffentlichkeit, denn seine jüngsten Entscheidungen geben Anlass zur Frage, ob es sich hier wirklich um ein „vereinsinternes Schiedsgericht“ handelt oder ob die Mitglieder des Ehrenrats nach Auftrag handeln. Das SCHALKE UNSER ist der Frage auf den Grund gegangen.

Mitte August hat ein aufsehenerregender Prozess am Landgericht Essen stattgefunden. Der von der Mitgliederversammlung in 2014 gewählte Aufsichtsrat Axel Hefer beantragte gegen den Verein FC Schalke 04 eine einstweilige Verfügung: Die vom Schalker Ehrenrat ihm gegenüber ausgesprochene dreimonatige Suspendierung wird ausgesetzt bis rechtskräftig in der Hauptsache entschieden worden ist. „Ein Aufsichtsratsmitglied klagt gegen den eigenen Verein, warum das denn, was ist da los?“, wird sich manch einer gefragt haben.

Das Aufsichtsratsmitglied Axel Hefer hinterfragte Teile der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Hier ging es laut der Darstellung vor Gericht darum, dass im sog. Eilausschuss des Aufsichtsrats (in den vergangenen Jahren besetzt durch Clemens Tönnies und Uwe Kemmer) sehr wichtige und wirtschaftlich für den Verein hochrelevante Entscheidungen (zum Beispiel alle Spielertransfers) gefällt werden. Axel Hefer bezweifelte, dass der Aufsichtsrat seine Rechte und Pflichten so weitgehend auf zwei seiner Mitglieder übertragen könne. Er sah die Kontrollfähigkeit des gesamten Aufsichtsrats-Gremiums nicht mehr als gegeben. Dies wurde von ihm im Aufsichtsrat angesprochen, seine Bedenken wurden aber abgewiegelt. Dass man hieraus ein Haftungsrisiko für den Aufsichtsrat ableiten kann, liegt auf der Hand, und so konsultierte er einen Rechtsanwalt, der ein Gutachten anfertigte. Dieses Gutachten bestätigte die Zweifel von Axel Hefer. Die bisherige Praxis der Beschlüsse durch den Eilausschuss ist dem Gutachten nach nicht satzungsgemäß.

Doch der Ehrenrat warf ihm vor, „Interna ausgeplaudert“ zu haben. Allein die Formulierung ist aber schon irreführend. Er hat seine Zweifel an der Satzungsmäßigkeit gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt dargestellt – und wohlgemerkt nicht etwa der Presse zugespielt.

Genau so sah es auch die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Essen: „Hierin sieht die Kammer nicht einen Verstoß gegen § 13 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, in dem unter dem Stichwort ‚Vertraulichkeit’ in Absatz 4 geregelt ist, dass die Weitergabe von Informationen, die durch die Arbeit im Aufsichtsrat gewonnen wurden, an Dritte, also Nichtmitglieder des Aufsichtsrates, einen krassen Verstoß gegen die Vereinspflichten darstellt und vom Ehrenrat mit Ordnungsgeld, Enthebung aus dem Amt und Vereinsausschluss geahndet werden soll. Damit sind Indiskretionen von Vereinsinterna an beliebige Dritte gemeint, aber doch nicht die Beratung zur sachgerechten Amtsausübung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt.“

Doch das Gericht ging noch weiter und stellte fest, dass der Ehrenrat in diesem Streitfall gar nicht erst hätte tätig werden dürfen! Es fehlt schlicht an der Grundlage, dass der Ehrenrat von sich aus hätte tätig werden dürfen. Nach der Satzung darf der Ehrenrat einschreiten, wenn ihm „grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. satzungs- oder leitbildwidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird“: Das Landgericht konnte hierfür keine Anhaltspunkte erkennen und spricht in dem Urteil von einer „eindeutigen Ermessensüberschreitung“ des Ehrenrats.

Das Verhalten des Ehrenrats wirft viele Fragen auf. Mit Prof. Klaus Bernsmann sitzt einer der renommiertesten Strafrechts-Professoren Deutschlands im Ehrenrat des FC Schalke 04. Ihm muss bewusst gewesen sein, dass die vom Ehrenrat ausgesprochene Suspendierungsstrafe total überzogen war, und ebenso, dass das von Axel Hefer angestrengte Verfahren von Vereinsseite aus nicht zu gewinnen war. Das muss ihm einfach klar gewesen sein, denn viele andere Juristen, die das SCHALKE UNSER dazu kontaktierte, sagten direkt: „Selbstverständlich darf ein Aufsichtsratsmitglied einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt konsultieren. Er kann dazu sogar verpflichtet sein, wenn er selbst Zweifel hat. Wie soll er den Sachverhalt denn sonst bewerten können?“

Da die Sache juristisch offenbar recht eindeutig ist, muss man sich doch fragen, warum der Ehrenrat wider besseres Wissen dennoch so gehandelt hat. Warum wurde die Strafe überhaupt ausgesprochen? Und warum hat der Ehrenrat die Strafe nicht zurückgezogen als klar war, dass Axel Hefer den Weg über ein ordentliches Gericht geht? Man hätte somit doch die Auseinandersetzung in einem öffentlichen Verfahren noch vermeiden können. Was kann das sein, das den Ehrenrat zu einer solchen Handlung bewogen hat? Ist es die gelebte Praxis, die bisher noch immer zum „Erfolg“ geführt hat? Was früher geklappt hat, klappt jetzt sicher auch wieder? Ist es eine Art „Allmachtsphantasie“ des Ehrenrats? Oder geht es sogar so weit, dass die Mitglieder des Ehrenrats nicht unparteiisch, sondern im Auftrag handeln? Dient Einschüchterung als Mittel zum Zweck? Will man Axel Hefer gezielt diskreditieren?

Pikant ist auch ein weiteres Detail, das vor Gericht zu Tage kam. So hatte Clemens Tönnies bereits Wochen vor der Urteilsverkündung Axel Hefer ein „Schlichtungsgespräch“ mit dem Ehrenrat angeboten, da dieser überlege, ihn seines Amtes zu entheben. Dass Clemens Tönnies, der sich wiederholt von Prof. Bernsmann in diversen „Fleischskandalen“ hat vertreten lassen, ein enges Verhältnis zu ihm pflegt, ist ein offenes Geheimnis. Auch war in dem Verfahren bemerkenswertt, dass am Tag der Urteilsverkündung zwei Zeitungsartikel erschienen, in denen Prof. Bernsmann zu dem laufenden Verfahren befragt wurde und „Interna“ öffentlich machte.

Der Verein kann sich auf weitere Diskussionen rund um den Ehrenrat gefasst machen. Klar ist jedenfalls mit diesem Urteil (auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht), dass die Beschlüsse des Ehrenrats juristisch anfechtbar sind. Hier hatte sich der Ehrenrat immer auf den Standpunkt gestellt, dass seine Entscheidungen unanfechtbar sind. Das gilt nicht, denn das Landgericht stellte fest: „Der Ehrenrat ist kein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff ZPO, das an die Stelle der ordentlichen Gerichte tritt, ist. Denn der Ehrenrat ist satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12 NJW-RR 2013, 873, Rdnr. 17 f). […] Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien (BGH aaO.).“

Das Urteil ist in Gänze tatsächlich eine schallende Ohrfeige für den Ehrenrat. Es ist überhaupt beschämend für die Führung des Vereins, wenn man sich solcher Mittel bedient. Das Urteil sollte dem Ehrenrat Warnung genug sein, zukünftig neutral zu agieren.

Das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2015 ist in anonymisierter Form abrufbar.

Das Ganze hatte auch noch ein Nachspiel (SCHALKE UNSER 99).

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